Fristen Schutzkonzept / Prävention sexualisierte und interpersonelle Gewalt
Das Landeskinderschutzgesetz fordert die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten bei allen Trägern von Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ein. Zu diesen Angeboten gehören auch die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Damit fallen alle Mitgliedsorganisationen des LSB und Vereine, die Angebote mit Kindern und Jugendliche durchführen, unter die Regelungen des Gesetzes.
Die Relevanz und Wichtigkeit des Themas für den Sport wurden durch die Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung des Landessportbundes im Februar 2023 und auf dem Jugendtag der Sportjugend im November 2022 nochmals bekräftigt. Um den Vorschriften des Landeskinderschutzgesetzes zur Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten frühzeitig - vor einer möglichen Einführung einer Frist durch den Gesetzgeber - Rechnung zu tragen, gilt für alle Mitgliedsorganisationen (Bünde und Fachverbände) des LSB NRW und KJFP-Mittel Empfänger (z.B. Weiterleitung durch den Bund an den Sportverein), dass sie bis zum 31.12.2024 folgende Kriterien nachweisen müssen:
- Positionierung und Verankerung (Beschluss des Präsidiums/ Jugend)
- Durchführung einer organisationsspezifischen Risikoanalyse
- Beschluss und Benennung von mind. einer Ansprechperson
- Eignung von Mitarbeitenden (Einsichtnahme in das Erweiterte Führungszeugnis/ Unterzeichnung des Ehrenkodex)
Die genannten Kriterien sind nur ein Teil eines umfassenden Schutzes und für mehr Handlungssicherheit aller Akteur*innen, so dass weitere Maßnahmen dringend empfohlen werden.
Diese Frist gilt nicht für Sportvereine, mit Ausnahme der Vereine, die Weiterleitungsempfänger von KJFP-Mitteln (Frist: 31.12.2024) sind.
Für FSJ- oder BFD-Einsatzstellen gilt der Nachweis der oben genannten Kriterien bis zum Bildungsjahr 2026/27.
Weitere Informationen findet ihr hier.